Rechtsprechung

Recht­sprechung


Die Rechtsprechung beschäftigt sich oft mit Problemen aus der Gründungsphase von Kapitalgesellschaften. Eine Auswahl von Entscheidungen zu diesem Themenkomplex haben wir für Sie aufbereitet. Fazit dieser Entscheidungen: mit dem Erwerb einer Vorratsgesellschaft wird der Start in die Selbständigkeit garantiert kein juristisches Problem.

Zwei Begriffe, die Sie kennen sollten:

Vorratsgesellschaft

Vorratsgesellschaften sind ausschließlich mit dem Unternehmensgegenstand "Verwaltung eigenen Vermögens" gegründet und werden vor dem Verkauf nicht geschäftlich tätig. So haben Sie die Sicherheit, eine völlig unbelastete Gesellschaft zu erwerben.

Mantelgesellschaft bzw. GmbH-Mantel

Unter einem "GmbH Mantel" versteht man eine Gesellschaft, die bereits aktiv im Geschäftsverkehr tätig war und bei welcher aus dieser Tätigkeit auch Risiken resultieren. Das Stammkapital ist in der Regel nicht mehr (vollständig) vorhanden. Bei einem solchen "gebrauchten Mantel" gehen Sie erhebliche Risiken ein, da Sie in aller Regel nicht sicher prüfen können, welche Geschäfte die Gesellschaft getätigt hat.

Wir verkaufen keine Mantelgesellschaften!

Allgemeines

Einige Hinweise zu typischen Haftungsfallen bei der GmbH-Gründung.

Stammkapital

Sofern das Stammkapital bei der Gründung einer Gesellschaft nicht rechtswirksam erbracht ist, haften die Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft. Besonders problematisch ist die Tatsache, dass jeder Gesellschafter auch für die Verbindlichkeiten seiner Mitgesellschafter in Anspruch genommen werden kann, wenn diese nicht in der Lage sind ihre Einlage zu leisten.
(siehe §§ 22 und 26 GmbHG)

Haftung vor Eintragung in das Handelsregister

Wenn die Eintragung in das Handelsregister auf sich warten lässt oder sogar nicht erfolgt, haften die Personen, die schon vor Eintragung gehandelt haben, persönlich - mit ihrem gesamten Vermögen
(§ 11 GmbHG).

Unterbilanzhaftung

Selbst wenn das Stammkapital nach Gründung voll eingezahlt wurde, zum Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister aber aufgrund von Anlaufverlusten nicht mehr vollständig vorhanden ist, haften die Gesellschafter auf die Differenz zwischen dem tatsächlich vorhandenen Kapital und dem Nenn-Stammkapital.
(BGH Urteil vom 27.01.1997 Az: II ZR 123/94)

Verschleierte Sacheinlage

Bei Gründung einer Gesellschaft wird das Stammkapital in bar eingezahlt. Unmittelbar nach Gründung erwirbt die Gesellschaft von einem der Gesellschafter z.B. ein Fahrzeug oder Büroeinrichtung und bezahlt dies mit dem vorhandenen Stammkapital. Nach der Rechtsprechung ist dies eine "verschleierte Sacheinlage", d.h. das Barkapital gilt als nicht wirksam aufgebracht. Folge im Insolvenzfall: das Stammkapital muss noch einmal gezahlt werden.
(OLG Köln Urteil vom 02.02.1999 Az: 22 U 116/98)
Wollen Sie sich diese Haftungsfallen tatsächlich zumuten?
Zurück zur GmbH
Share by: