FAQ

FAQ ‒ Häufig gestellte Fragen


Ihre Fragen, egal ob vor oder nach dem Kauf einer Gesellschaft, beantworten unsere Mitarbeiter gerne individuell. Die am häufigsten gestellten Fragen haben wir für Sie nachfolgend zusammengestellt. Sollten Sie keine Antwort finden, nehmen Sie bitte Kontakt mit einem unserer Mitarbeiter auf. Sie werden Ihnen weiterhelfen.
  • Bankkonto

    Nach Zahlung des Kaufpreises für die erworbene Gesellschaft kann die neue Geschäftsführung über das Konto, auf welchem sich das Stammkapital befindet, sofort zugreifen. Damit die Bank Verfügungen der neuen Geschäftsführung über das Konto zulässt, muss sich der neue Geschäftsführer bzw. Vorstand durch Vorlage seiner Bestellung legitimieren.


    Hierzu muss der Geschäftsführer eine beglaubigte Abschrift der Urkunden des Notars der Bank vorlegen; ist die Eintragung des neuen Geschäftsführers im Handelsregister bereits vollzogen, genügt die Vorlage eines Handelsregisterauszuges.


    Weiterhin sind der Bank Ausweiskopien oder Handelsregisterauszüge aller Gesellschafter der GmbH in Kopie vorzulegen. Bei ausländischen Gesellschaften, vor allem von solche außerhalb der EU, kann eine beglaubigte Übersetzung erforderlich sein. Wenn Sie sich unsicher sind, können wir die Erfordernisse gerne im Vorfeld mit der Bank klären.

  • Berufsgenossenschaft

    Sofern die Gesellschaft Dienstverträge schließt, ist Sie innerhalb einer Woche

    zur Anmeldung bei einer Berufsgenossenschaft, dies ist die gesetzliche Unfallversicherung für Mitarbeiter, verpflichtet. Bei Nichtbeachtung drohen Bußgelder.


    Welche Berufsgenossenschaft zuständig ist, erfahren Sie beim

    Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften


    Alte Heerstraße 111

    53754 Sankt Augustin

    Tel.: 02241/23101

    Fax: 02241/2311391

    www.hvbg.de


    Wenn Sie Zweifel haben, melden Sie sich fristgerecht bei irgendeiner Berufsgenossenschaft

    an. Diese wird die Anmeldung an die zuständige BG abgeben.

  • Buchhaltung / Jahresabschluss / Steuerberater

    Sie erhalten mit den Geschäftsunterlagen die Eröffnungsbilanz der erworbenen Gesellschaft. Da zwischen Gründung und Verkauf in aller Regel nur 1 oder 2 Buchungen erfolgt sind, wurde keine Buchhaltung erstellt. 


    Sofern Jahresabschlüsse und/oder Steuererklärungen sowie Veröffentlichungen

    im elektronischen Bundesanzeiger bisher noch nicht erstellt wurden, sind

    Sie nunmehr dafür selbst verantwortlich.

    Denken Sie bitte daran, dass Bilanzen und Jahresabschlüsse gem. § 325 HGB

    ab dem Wirtschaftsjahr 2006 beim elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht

    werden müssen. Diese Veröffentlichung können Sie entweder selbst im

    Internet unter www.publikations-serviceplattform.de erledigen oder von Ihrem

    Steuerberater vornehmen lassen.


    Wir empfehlen Ihnen, die gesamten Geschäftsunterlagen mit dem Anschreiben, welches Sie von uns erhalten werden, an Ihren Steuerberater weiterzuleiten. So stellen Sie sicher, dass der Steuerberater alle wichtigen Informationen erhält.

  • Finanzamt

    Die von Ihnen erworbene Gesellschaft ist bereits bei einem Finanzamt gemeldet, hat aber noch keine Steuernummer. Das Nähere ersehen Sie aus den Ihnen übersandten Geschäftsunterlagen.


    Aufgrund der Gewerbeanmeldung erhalten Sie vom Finanzamt einen sogenannten Anmeldebogen, welcher auszufüllen und einzureichen ist. Wir empfehlen Ihnen, dies Ihrem Steuerberater zu überlassen.


    Sofern Sie die Steuernummer dringend benötigen sollten, können Sie das Finanzamt mit einem kurzen Schreiben oder telefonisch um Übersendung des Anmeldebogens bitten.

  • Geschäftsführer

    Der neue Geschäftsführer kann bestellt werden, sobald der Kaufpreis gezahlt oder sichergestellt ist. Er kann nach der Bestellung sofort wirksam Geschäfte für die Gesellschaft tätigen.


    Wenn Sie unverzüglich bei einem anderen Notar etwas beurkunden lassen wollen oder z. B. ein Grundstück aus einer Versteigerung erwerben wollen, sollten Sie sich nach dem Erwerb eine beglaubigte Kopie der Kaufurkunde vom Notar geben lassen, damit Sie sich ggfs. als Geschäftsführer rechtssicher ausweisen können, obwohl Sie noch nicht als solcher im Handelsregister eingetragen sind.

  • Geschäftsunterlagen

    Die Geschäftsunterlagen der erworbenen Gesellschaft erhalten Sie sofort nach Kaufpreiszahlung, d.h. im Regelfall bereits bei Abschluss des Kaufvertrages.

  • Handelsregisternummer

    Die bisherige Handelsregisternummer behält die Gesellschaft, sofern sie weiterhin im Bereich des Amtsgerichts Dresden ihren Sitz hat.

  • Handwerksrolle

    Für die Ausübung bestimmter Berufe ist eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich. Nach dem Kauf der Gesellschaft können Sie sofort in die Handwerksrolle eingetragen

  • Handwerkskammer

    Sofern die Gesellschaft zukünftig ein Handwerk betreiben soll, müssen Sie der regional zuständigen Handwerkskammer vorlegen:


    • Eine beglaubigte Kopie des Kaufvertrages,
    • eine beglaubigte Kopie der Abberufung und Neubestellung des Geschäftsführers,
    • den bisherigen Handelsregisterauszug.

    Daraufhin erhalten Sie eine Bestätigung über die vorläufige Eintragung. Diese müssen Sie dem Handelsregister zusenden, da diese Bestätigung Voraussetzung einer Eintragung ist.


    Da sich die Formalien von Kammer zu Kammer unterscheiden können, sollten Sie auf eine vorherigen Anfrage nicht verzichten, denn erst mit der vorläufigen Eintragung dürfen Sie das Handwerk ausüben. Nach Eintragung der Änderungen im Handelsregister ist ein beglaubigter Handelsregisterauszug an die Handwerkskammer zu senden. Daraufhin erfolgt die endgültige Eintragung.

  • Industrie- und Handelskammer

    Die Gesellschaft ist zum Zeitpunkt des Verkaufs bei einer Industrie- und Handelskammer angemeldet. Wir schreiben die IHK nach dem Verkauf an und teilen den Verkauf und die neue Anschrift mit. Alles Weitere wird die IHK veranlassen.

  • Kaufpreiszahlung

    Der Kaufpreis kann auf verschiedene Weise beglichen werden. Neben einer Überweisung kommt auch die Zahlung durch einen bankbestätigten Scheck oder die Abwicklung über ein Anderkonto eines Rechtsanwaltes oder des Notars in Frage. 


    Von einem Anwalt verlangen wir in der Regel eine sogenannte „Starksagung“, wonach sich der Anwalt persönlich verpflichtet, dass der Kaufpreis gegen Vorlage der Kaufurkunde oder einer Freigabeerklärung des Käufers an uns ausbezahlt wird und dass Einwendungen dagegen ausgeschlossen sind. Nicht jeder Anwalt ist hierzu bereit.


    Die Kosten für die Abwicklung über ein Anderkonto tragen die Erwerber.

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